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   KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23   

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https://dejure.org/2023,38974
KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23 (https://dejure.org/2023,38974)
KG, Entscheidung vom 20.06.2023 - 5 W 6/23 (https://dejure.org/2023,38974)
KG, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 5 W 6/23 (https://dejure.org/2023,38974)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 3 ZPO
    Wettbewerbsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Erhöhter Streitwert für Übersendung unerwünschter Werbe-E-Mails nach Abmahnung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Auszug aus KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
    (a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert in gefestigter Rechtsprechung mit 3.000 EUR an, und zwar unabhängig davon, ob der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, oder ob das E-Mail-Schreiben den Adressaten unter einer beruflich oder gewerblich genutzten Adresse erreicht und er einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rnrn. 14, 18, juris).

    (2) Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen hier kein Anlass besteht, einen Zuschlag von 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, - von 10 % des Ausgangswertes (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rn. 25 juris).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn den Adressaten noch im Nachgang zu einer auf die erste Zuschrift gestützten Abmahnung ein weiteres unerbetenes E-Mail-Schreiben erreicht; in diesem Fall ist für eine Verringerung des Gegenstandswertes für das weitere E-Mail-Schreiben grundsätzlich kein Raum (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21, Rn. 26, juris).

    a) Der für die von der Beklagten zu 4 versandten E-Mails angesetzte Gegenstandswert ist rechnerisch richtig und folgt den - vom Kläger mit Recht nicht mehr infrage gestellten - Grundsätzen, die der Senat in seinem Beschluss vom 17. Januar 2022 - 5 W 152/21 - für die Wertfestsetzung in Fällen unerbetener Werbung aufgestellt hat.

  • OLG Celle, 05.07.2012 - 2 W 174/12

    Kostenfreiheit der Anhörungsrüge im Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz

    Auszug aus KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
    Insbesondere ist Nr. 1700 GKG-KV nicht einschlägig, da dieser § 69a GKG - anders als 8 321a ZPO - gerade nicht nennt und da eine Kostenlast für Verfahren nach § 69a GKG nach einem Verfahren nach § 68 GKG systematisch nicht nachvollziehbar wäre angesichts der Kostenfreiheit für das Verfahren nach § 66 GKG (vgl. Toissaint in Hartmann/Toissaint, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, 8 69a GKG Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2012 -- 2 W 174/12 - MDR 2012, 1067, Rnrn.
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
    Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 1990 - | ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • OLG Celle, 23.09.2021 - 13 U 55/20

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Polizeibeamten durch

    Auszug aus KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
    bb) Soweit der Kläger ferner gegenüber den Beklagten zu 1 bis 5 Ansprüche auf Erstattung der Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung und von Abschlussschreiben geltend gemacht hat, bleiben diese als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Wertfestsetzung außer Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - | ZR 77/21, Rn. 19, juris; OLG Celle, Urteil vom 23. September 2021 - 13 U 55/20, Rn. 65, juris; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., 8 13 UWG (Stand: 10.01.2023), Rn. 64).
  • KG, 21.10.1997 - 5 W 5834/97
    Auszug aus KG, 20.06.2023 - 5 W 6/23
    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 W 5834/97, Rn. 6, juris).
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Die Zusendung weiterer E-Mail-Werbeschreiben durch einen Absender rechtfertigt nach der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung des Senats einen Zuschlag von jeweils 1/3 oder - bei mehreren E-Mail-Schreiben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen - von jeweils 10 % des Ausgangswertes (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 25 nach juris; dass eine Erhöhung um jeweils 1/3 oder 10 % je weiterer Werbe-E-Mail anzusetzen ist, ergibt sich auch aus dem Beschluss des Senats vom 20.06.2023 - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 2).

    Ist allerdings der im Nachgang zu einer Abmahnung versandten E-Mail-Werbung gleichwohl eine nur untergeordnete Bedeutung beizumessen oder bestehen sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die neuerliche Ansprache des Unterlassungsgläubigers nicht der Gleichgültigkeit des Werbenden gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsverlangen geschuldet ist, kann dem Angriffsfaktor dieser Werbung im Ausgangspunkt wiederum durch den Ansatz eines Gegenstandswerts nach dem jeweils in Betracht kommenden verringerten Satz hinreichend Rechnung getragen werden (Senat - 5 W 152/21 - a. a. O., Rdnr. 26 nach juris; Senat - 5 W 6/23 - unter I 1 a aa Abs. 3).

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